15
January 2016

Einen guten Start ins 2016 mit PROFFIX!

Pünktlich auf das Jahresende ist eine neue Version 1007.0002 von PROFFIX vorgestellt worden.

PROFFIX Version 4.1007.0002PROFFIX Software für KMU, ERP/Auftragsbearbeitungs Software mit CRM

In der neuen Version wurden wieder zahlreiche Optimierungen und Erweiterungen eingepflegt.

Die wichtigsten im Überblick:

  • GS1 Standard für Lebensmittel implementiert.
  • Optimierung beim anpassen mehrerer Dokumentpositionen.
  • Bei einer Aktivität (Termin / Aufgabe) im CRM wird die Adresse anhand vom Auftrag automatisch geladen.
  • Aktivitäten und Einträge in der Ressourcenverwaltung können mit dem Outlook synchronisiert werden.
  • Auftragsüberwachung als Schaltfläche im CRM Info Fenster verfügbar.
  • Variablen für Bezeichnung einer Aktivität können auf der Aktivitätsart definiert werden.
  • Einlesen und verarbeiten von camt053-54/V4 mit ESTR im E-Banking eingepflegt.
  • Neu: PostFinance Login mit MobileID möglich.
  • QST und Mutationen via ELM elektronisch übermitteln.
  • Anmeldung bei Ausgleichkasse via ELM (inkl. Rückmeldung).

 

Alle Neuerungen und Optimierungen sind auf der Webseite von PROFFIX ersichtlich. Anbei der Link zu den zwei verschiedenen PDF Dokumenten.

Versionsliste (PDF)

PROFFIX Versionsliste zur Version 4.1007.0002

Detaillierte Anleitung mit Anwendungsbeispielen (PDF)

PROFFIX Detailierte Informationen und Beispielen zur Version 4.1007.0002


Änderungen per 01.01.2016

  • In der Lohnbuchhaltung gelten ab 1. Januar 2016 neue Höchstgrenzen für ALV, UVG und UVGZ.
    Die Höchstgrenze von CHF 126‘000.00 wird auf CHF 148‘200.00 erhöht.
  • Der EO Beitrag (Erwerbsersatzordnung) wird um 0.05% gesenkt. Dies bedeutet, dass der AHV Abzug anstatt 5.15% neu 5.125% beträgt. Die 0.05% werden zu 50:50 vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen.
  • Vergessen Sie nicht zu überprüfen ob sich der Quellensteuertarif geändert hat. Fall sich dieser geändert hat, laden sie diesen direkt aus PROFFIX von der admin.ch Webseite herunter und importieren diesen, damit die neuen Sätze sofort zur Verfügung stehen.

Die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises

Die Facts in Kürze:

  • FABI bedeutet = Finanzierung Ausbau der EisenbahnInfrastruktur.
  • Unselbständigerwerbende ohne Geschäftswagen können bei der Direkten Bundessteuer ab 1.1.2016 maximal CHF 3‘000.00 als Wegkosten geltend machen.
  • Mitarbeitende mit Geschäftswagen müssen den geldwerten Vorteil, welchen sie durch den Geschäftswagen für den Arbeitsweg erzielen, abzüglich der FABI Pauschale von CHF 3‘000.00, versteuern.
  • Dieser geldwerte Vorteil hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungen.
  • Bei Angestellten mit Geschäftswagen muss der Arbeitgeber den prozentmässigen Anteile Aussendienst im Lohnausweis bescheinigen.
  • Selbständigerwerbende sind von der FABI-Bestimmung nicht betroffen.

Mehr Details aus dem TREX 5/15 Beitrag von C. Habegger und R. Lötscher
Link zum [PDF]

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